Kapitel I

Sinn und Zweck
Bezeichnung und Sitz

Artikel 1 
Der Fachverband qualifizierter SchädlingsbekämpferHolz- und Bautenschutz ( allpeco ) ist eine Körperschaft ohne politische und wirtschaftliche Zwecke gemäss den vorliegenden Statuten sowie Art. 60 ff ZGB. Der Sitz ist Winterthur.


Artikel 2 
Zweck des Verbandes ist die Förderung und der Schutz der Interessen der Mitglieder des Fachverbandes, besonders:
2.1 Förderung und Wahrung aller gemeinsamen fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, nach innen und nach aussen, gegenüber Behörden, Lieferanten, Kunden, anderen Fachverbänden und Institutionen.

2.2 Organisieren von Businesstreffs zum Erfahrungsaustausch und zur Förderung der beruflichen Kommunikation unter den Mitgliedern.

2.3 Erarbeiten, Festlegen und Verbreiten von Normen und Richtlinien für die Schädlingsbekämpfung, Holz- und Bautenschutz. Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder. Veranstalten von Kursen und Seminaren auf Stufe Unternehmer bzw. Mitarbeiter.

2.4 Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und lokalen Behörden, betreffend die Ausübung des Schädlingsbekämpferberufes. Vertreten der Interessen des Fachverbandes in nationalen und internationalen Normengremien, Fachverbänden und Institutionen.

2.5 Beitritt in andere Organisationen und Verbände.

2.6 Schutz vor unlauterem Geschäftsgebaren von Mitbewerbern unseres Berufsstandes.

Kapitel II

Aktivmitglieder

Artikel 3 
Als Aktivmitglieder werden zugelassen:
3.1 Personen, die über eine vom zuständigen Amt erteilte relevante Bewilligung vorweisen können oder eine fachliche Prüfung als Schädlingsbekämpfer mit Erfolg abgeschlossen haben.

3.2 Mitglieder sind Einzelpersonen, Firmen oder Organisationen, die die Interessen folgender Berufsgruppen vertreten: Allgemeine Schädlingsbekämpfung, Holz- und Bautenschutz sowie Desinfektoren.

Artikel 4 
Die Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form, mit der Beilage der geforderten Bewilligung, an den Vorstand einzureichen.
4.1 Die Aufnahmegesuche sind bis spätestens 60 Tage vor der Generalver-sammlung einzureichen.

4.2 Das Aufnahmegesuch wird durch den Vorstand geprüft. Die Aufnahme-Empfehlung oder Ablehnung obliegt dem Vorstand und wird in der Tagesordnung der nächsten Generalversammlung aufgeführt.

4.3 Jedes Aktivmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Firmen und Organisationen mit mehr als zwei Aktivmitgliedern, erhalten maximal 2 Stimmen

Ehrenmitglieder
Artikel 5
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die dem Verband durch ihre Funktion wertvolle Dienste leisten, oder durch langjährige aktive Tätigkeit den Verband unterstützt haben.

Sponsoren
Artikel 6
Jede Person, die den Verband namhaft finanziell unterstützt, wird im Sponsorenkatalog aufgeführt und kann an den durch den Verband organisierten Workshops und Treffs teilnehmen.

Austritt
Artikel 7
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Verband in schriftlicher Form, drei Monate im Voraus, eingeschrieben einzureichen.

Ausschluss
Artikel 8
Jedes Mitglied, das gegen die Interessen des Verbandes verstösst oder Handlungen begeht, die im Widerspruch stehen zum Geist der Solidarität und Redlichkeit kann ausgeschlossen werden. Ebenso, wenn ihm die amtliche Bewilligung entzogen wird, oder seinen als Verbandsmitglied eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Jeder Ausschlussantrag wird vom Vorstand geprüft. Das betroffene Mitglied hat vorgängig Gelegenheit, an einer Vorstandssitzung angehört zu werden. Die Generalversammlung entscheidet definitiv über den Ausschluss eines Mitgliedes. Der Entscheid wird ihm schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

Austritt und Ausschluss
Artikel 9
Im Falle eines Austrittes oder Ausschlusses verliert das Mitglied das Recht auf das Verbandsvermögen. Die Jahresbeiträge sind gleichwohl bis zum Ende des laufenden Jahres geschuldet.

Kapitel III

Finanzen
Aufnahmegebühr und Beiträge
Artikel 10
Jedes Neu-Mitglied bezahlt eine Aufnahmegebühr, welche an der Generalversammlung festgelegt wird.
10.1 Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird an der Generalversammlung für das laufende Kalenderjahr beschlossen.
Artikel 11
Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Finanzielle Verantwortung
Artikel 12
Die finanziellen Verpflichtungen des Verbandes sind nur durch das Verbandsvermögen garantiert, und zwar unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder.

Kapitel IV

Verbandsorgane
Artikel 13
Die Verbandsorgane sind:
13.1 Generalversammlung
13.2 Zentralvorstand
13.3 Revisionsstelle
13.4 Berufliche und technische Kommission

Generalversammlung
Artikel 14
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Ihre Obliegenheiten sind:
14.1 Beschlussfassung in Anwendung der vorliegenden Statuten, gemäss Antrag des Vorstandes oder anderer Verbandsorgane.
14.2 Inkraftsetzen von Reglementen und Richtlinien etc., Erstellen der diesbezüglichen Vorschriften nach Artikel 2 dieser Statuten, sowie der Gewährleistung von deren Einhaltung durch alle Mitglieder.
14.3 Revision der Statuten, Reglementen bzw. Tarifen.
14.4 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
14.5 Wahl von Ehrenmitgliedern
14.6 Entscheide über Auflösung und Liquidierung des Verbandes.

Die Mitglieder sind verpflichtet, der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung beizuwohnen oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Es kann nur eine Vertretung übernommen werden.

Artikel 15
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Laufe des ersten Quartals statt. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt 30 Tage im Voraus. Sie entscheidet rechtsgültig durch einfaches Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter und bezeichnet den Ort, Zeit und Datum der Versammlung. Die Traktandenliste wird vom Vorstand erstellt und enthält alle Einzelvorschläge, die mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung unterbreitet wurden.

Artikel 16
Kompetenzen der ordentlichen Generalversammlung.
16.1 Genehmigung des Jahresberichts.
16.2 Genehmigung der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle.
16.3 Wahl des Vorstandes für zwei Jahre.
16.4 Wahl des Präsidenten für zwei Jahre. Als Präsident ist möglichst eine branchenunabhängige Person zu wählen.
16.5 Wahl der Revisionsstelle für jeweils ein Jahr.
16.6 Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr.
16.7 Stellungnahme über Anträge gemäss Traktandenliste

Artikel 17
Ausserordentliche Generalversammlung. Sie wird einberufen wenn,
17.1 der Zentralvorstand es als notwendig erachtet,
17.2 über 20% der Aktivmitglieder eine solche verlangen. Dieses Gesuch ist schriftlich begründet einzureichen. Die Versammlung muss nach Eingang des Gesuches innert 60 Tagen darüber befinden.
17.3 die Revisionsstelle dies verlangt.


Der Zentralvorstand
Artikel 18
Der Vorstand leitet den Verband. Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Der Präsident des Verbandes führt den Vorsitz des Vorstandes. Der Vorstand wählt den Vizepräsidenten aus seinen eigenen Reihen. Im Vorstand sollten, wenn möglich, Mitglieder aus den verschiedenen Berufsgruppen des Verbandsbereichs Einsitz nehmen (Art. 3.2).

18.1 Gemäss Art. 69 ZGB führt der Vorstand den Verband und vertritt diesen gemäss den Befugnissen der Statuten.
18.2 Der Vorstand zeichnet zu zweien, durch die Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes.
18.3 Der Zentralvorstand verfügt über folgende Finanzkompetenzen, falls die Ausgaben nicht budgetiert wurden:

Pro Beschluss höchstens CHF 1’000.–
Pro Jahr im Total höchstens CHF 3’000.–


Revisionsstelle
Artikel 19
Die Revisionsstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnungen zu kontrollieren und der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Die Rechnungen sind ihr mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen. Sie hat das Recht, jederzeit eine Kontrolle der finanziellen Verwaltung vorzunehmen. Sie kann ebenfalls, innert der vorgeschriebenen Fristen, eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.

Änderung der Statuten und Auflösung
Artikel 20
Der Beschluss betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes muss mit Zweidrittel-Mehrheit der Aktivmitglieder gefasst werden.
Artikel 21
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschliessen unter der Bedingung, dass der Vorschlag den Mitgliedern 60 Tage im Voraus zugestellt wird. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder. Bei Auflösung des Verbandes werden die Aktiven einer gemeinnützigen Institution zugeführt, gemäss Antrag des Vorstandes.
Winterthur, 12. Januar 2010